Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 18, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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