§ 202 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder in Überscharen zu beantragen. Überscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Überscharen verbleiben würden. Die für aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Überscharen bilden ein Grubenfeld.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts Name und Sitz,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Überscharen,
    3. 3.Ziffer 3die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
    4. 4.Ziffer 4die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Überscharen zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Überscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdrei Abschriften des Antrages,
    2. 2.Ziffer 2etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
    3. 3.Ziffer 3eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
    4. 4.Ziffer 4die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers,
    5. 5.Ziffer 5ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist,
    6. 6.Ziffer 6sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Absatz eins, angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
  4. (4)Absatz 4Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Überscharen zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.Die Lagerungskarte nach Absatz 3, hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Überscharen zu enthalten. Der Paragraph 28, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen.Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 3, oder des Absatz 4, entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz 2, oder des Absatz 3, nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet § 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.Auf die im Absatz eins, genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet Paragraph 155, Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die Paragraphen 58,, 59, 114 und 117.
  7. (7)Absatz 7Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, weiter. Paragraph 209, Absatz 3, letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.
  8. (8)Absatz 8Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Absatz eins, angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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