§ 19 MinroG Änderung eines Arbeitsprogramms

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 19 MinroG


Entscheidungen zu § 19 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 MinroG
§ 20 MinroG