Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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