Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIm Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.
(2)Absatz 2Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach Paragraph 9, Absatz eins, bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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