§ 126 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 126 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 126 MinroG


Entscheidungen zu § 126 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 125 MinroG
§ 127 MinroG