Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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