Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten beruht hat.
(2)Absatz 2Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 164 MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 164 MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 164 MinroG