§ 1 MinroG Begriffsbestimmungen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Aufsuchen“„ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2.

„Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3.

„Aufbereiten“ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4.

„Speichern“ das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

5.

„Sammeln von Mineralien“ das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;

6.

„verlassene Halde“ eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;

7.

„geologische Struktur“ ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;

8.

„mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

9.

„bergfreier mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

10.

„bundeseigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

11.

„grundeigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

12.

„Aufsuchungsberechtigung“ die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;

13.

„Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;

14.

„Bergbauberechtigung“ eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;

15.

„Aufsuchungsberechtigter“ der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

16.

„Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

17.

„Schurfberechtigter“ der Inhaber einer Schurfberechtigung;

18.

„Bergwerksberechtigter“ der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;

19.

„Speicherberechtigter“ der Inhaber einer Speicherbewilligung;

20.

„Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

21.

„Fremdunternehmer“ ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;

22.

„Lockergestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;

23.

„Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein;

24.

„Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.

25.

„selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;

26.

„Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.;

27.

„bergbauliche Abfälle“ Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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