(1) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.
(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.
(3) Soweit es sich nicht um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.
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