(1) Die Speicherbewilligung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn
1. | nachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist, | |||||||||
2. | die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe geeignet anzusehen ist, | |||||||||
3. | der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und | |||||||||
4. | sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu. |
(2) Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
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