Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im Paragraph 135, umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
(2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im Paragraph 135, beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
(4)Absatz 4Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Absatz 3, genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Absatz 3, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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