Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
1.Ziffer einsdie Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
2.Ziffer 2die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 134/1997;
3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
5.Ziffer 5die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,);
7.Ziffer 7die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
9.Ziffer 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(2)Absatz 2Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
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