Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2026
(1)Absatz einsSoweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC-Anlage (Paragraph 120 a, Ziffer 15,) folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsDie in der IPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
2.Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC-Anlage;
3.Ziffer 3einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
4.Ziffer 4die Quellen der Emissionen aus der IPPC-Anlage;
5.Ziffer 5Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;
6.Ziffer 6die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
7.Ziffer 7Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8.Ziffer 8Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
9.Ziffer 9sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 121 ;,
10.Ziffer 10die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
11.Ziffer 11eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und 4 erforderlichen Angaben.
(1a)Absatz eins aSind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (Paragraph 121 a, Absatz eins,), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPC-Anlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPC-Anlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Paragraph 119, Absatz 2, bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsDen Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2.Ziffer 2den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
3.Ziffer 3den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4.Ziffer 4gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Absatz 4 und 5 erforderlich sind.
(3)Absatz 3Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
1.Ziffer einsInformationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,
2.Ziffer 2falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(4)Absatz 4Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC-Anlage oder die wesentliche Änderung einer solchen IPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Behörde hat diesen Staat spätestens dann, wenn die Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.Die Behörde hat diesen Staat spätestens dann, wenn die Bekanntmachung des Antrags (Absatz 2,) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
2.Ziffer 2Wünscht dieser Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.Wünscht dieser Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags (Absatz 2,) noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
3.Ziffer 3Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(5)Absatz 5Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 2 bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Absatz 2, bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(6)Absatz 6Die Abs. 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.Die Absatz 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(7)Absatz 7Durch die Abs. 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.Durch die Absatz 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.
(8)Absatz 8Die Bewilligung einer IPPC-Anlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß § 121a tätig geworden ist.Die Bewilligung einer IPPC-Anlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß Paragraph 121 a, tätig geworden ist.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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