Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondereDer Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere
1.Ziffer einsden Planungszeitraum,
2.Ziffer 2die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
3.Ziffer 3die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
4.Ziffer 4Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
5.Ziffer 5die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowiedie Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
6.Ziffer 6Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
enthalten muß.
(2)Absatz 2Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht Paragraph 80, Absatz 2, anzuwenden ist, anzuschließen:
1.Ziffer einsLagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,
2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,)
3.Ziffer 3ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.
(3)Absatz 3Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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