(1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Nicht als Bergschaden gilt
1. | der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, | |||||||||
2. | der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, | |||||||||
3. | der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht wurde oder wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowie | |||||||||
4. | der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde. |
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