Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIst die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach Paragraph 55, Absatz 2, im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des Paragraph 58, Absatz eins und des Paragraph 60, aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Absatz eins, festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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