Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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