(1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.
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