(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen oder der Weitläufigkeit des Grubengebäudes mit Bescheid anordnen, dass ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein muss, wobei die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr nach Art und Umfang der Aufgaben so festzusetzen ist, dass der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verlässlich erfüllen kann.
(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr hat zu betragen: ein Oberführer, ein Oberführer-Stellvertreter, zwei Truppführer, acht Grubenwehrmänner, ein Hauptgerätewart und ein Gerätewart. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen Erfahrung in untertägigen Bereichen aufweisen.
(3) Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen mit Bescheid anordnen, dass ein Stützpunkt für technische Hilfeleistung eingerichtet werden muss.
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