§ 60 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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