(1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.
(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
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