(1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
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