§ 27 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

2.

eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

3.

Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,

4.

eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,

5.

Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

6.

die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,

7.

die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,

8.

die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

9.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

10.

die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.

(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.

(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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