Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDas Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten:
1.Ziffer einseine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,
2.Ziffer 2Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,
3.Ziffer 3das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
4.Ziffer 4Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
5.Ziffer 5die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
6.Ziffer 6die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
7.Ziffer 7Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2)Absatz 2Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 28 sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der Paragraph 28, sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz eins, Ziffer 4,), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.
(3)Absatz 3Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.Entspricht das Ansuchen nicht dem Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins, oder der Absatz 2, nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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