(1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 161 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.
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