Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
(2)Absatz 2Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(3)Absatz 3Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 96 MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 96 MinroG