(1) Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.
(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.
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