§ 103 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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