Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (Paragraphen 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.
(2)Absatz 2Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(3)Absatz 3Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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