§ 201 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Stellt die Behörde fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerksberechtigungen nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekanntzugeben. Die Behörde hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Behörde hin von Amts wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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