(1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.
(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.
(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebsplänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(4) Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn
1. | der Abbau obertägig erfolgt und | |||||||||
2. | das Abbauverfahren keine Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochssprengungen) und keine sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet und | |||||||||
3. | die gesamte Motorleistung der für den Aufschluss und Abbau in Verwendung stehenden Geräte nicht mehr als 2 MW aufweist und | |||||||||
4. | keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt und | |||||||||
5. | der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet (Gefahr von Rutschungen oder Felsstürzen) oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet umgeht, | |||||||||
es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid festgestellt, dass auf Grund besonderer Umstände, wie insbesondere der sensiblen örtlichen Lage und Umgebung des Abbaues, einer überdurchschnittlich großen Abbaumenge u. dgl., ein Bergbau geringer Gefährlichkeit nicht vorliegt. Eine solche Entscheidung ist auf Antrag des Bergbauberechtigten aufzuheben, wenn die besonderen Umstände, die hiefür maßgeblich waren, weggefallen sind. |
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