Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß.
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