§ 98 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlichmachung der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.

(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen werden soll, beizuziehen.

(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Behörde vorzulegen.

(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.

(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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