Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWurde zu Zwecken des Bergbaus die zwangsweise Grundüberlassung oder die Übertragung ins Eigentum angeordnet, hat der Bergbauberechtigte das Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides einer diesem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen.
(2)Absatz 2Nach ungenütztem Verstreichen der im Abs. 1 genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.Nach ungenütztem Verstreichen der im Absatz eins, genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3Macht der Bergbauberechtigte glaubhaft, dass die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Bergbaus unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Bergbauberechtigten an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(4)Absatz 4§ 20a Abs. 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß.Paragraph 20 a, Absatz 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 151a MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151a MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 151a MinroG