§ 12 Sbg. KPSG

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 12

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5, verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der Gemeinde des Befalles und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. In der Stadt Salzburg hat der Stadtmagistrat die von ihm gemäß der vorerwähnten Gesetzesstelle verhängte Verkehrssperre und deren Aufhebung im Stadtgebiet ortsüblich zu verlautbaren und der für die Nachbargemeinden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung kann nach gepflogenem Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6), soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z. 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; den Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Salzburg durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der Landwirtschaftskammer (§ 6) zur Kenntnis zu bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 12

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5, verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der Gemeinde des Befalles und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. In der Stadt Salzburg hat der Stadtmagistrat die von ihm gemäß der vorerwähnten Gesetzesstelle verhängte Verkehrssperre und deren Aufhebung im Stadtgebiet ortsüblich zu verlautbaren und der für die Nachbargemeinden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung kann nach gepflogenem Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6), soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z. 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; den Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Salzburg durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der Landwirtschaftskammer (§ 6) zur Kenntnis zu bringen.

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