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I. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei jenen Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1949, BGBl. Nr. 189, und § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) - im folgenden zusammen kurz als Landeslehrer bezeichnet - beschäftigt sind.
I. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei jenen Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1949, BGBl. Nr. 189, und § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) - im folgenden zusammen kurz als Landeslehrer bezeichnet - beschäftigt sind.