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(1) Im Rahmen des gemäß § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, für das gesamte Bundesgebiet bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Bundesland Salzburg und zur sachverständigen Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes die Landwirtschaftskammer als Pflanzenschutzstelle bestimmt. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mitwirkung der auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu bedienen.
(2) Die Verwaltungsbehörden haben bei Erhebungen, Untersuchungen und zur Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen von größerem Umfang oder größerer Wichtigkeit die Mitwirkung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Anspruch zu nehmen.
(1) Im Rahmen des gemäß § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, für das gesamte Bundesgebiet bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Bundesland Salzburg und zur sachverständigen Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes die Landwirtschaftskammer als Pflanzenschutzstelle bestimmt. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mitwirkung der auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu bedienen.
(2) Die Verwaltungsbehörden haben bei Erhebungen, Untersuchungen und zur Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen von größerem Umfang oder größerer Wichtigkeit die Mitwirkung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Anspruch zu nehmen.