§ 2 Sbg. SG 1969

Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1969 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Als öffentliches Sammeln gilt jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Leistung von Spenden jeder Art. Hiebei ist belanglos, ob die Spende unmittelbar oder mittelbar in Empfang genommen oder ob für sie eine Gegenleistung geboten wird und ob die Spendensammlung alleiniger Zweck der Aufforderung ist oder mit einem anderen Zweck verbunden wird.

(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch das Aufstellen von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen, in allgemein zugänglichen Lokalen oder in Häusern sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird.

(3) Als öffentliches Sammeln gilt nicht das Veröffentlichen von Sammelaufrufen in Zeitungen und Zeitschriften, die Aufforderung von Vereinsleitungen an ihre ausübenden und unterstützenden Mitglieder zur Leistung von Spenden, die ausschließlich Vereinszwecken gewidmet sind, und das Sammeln durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten für wohltätige Zwecke zugunsten der Angehörigen ihres Berufsstandes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1969 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Als öffentliches Sammeln gilt jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Leistung von Spenden jeder Art. Hiebei ist belanglos, ob die Spende unmittelbar oder mittelbar in Empfang genommen oder ob für sie eine Gegenleistung geboten wird und ob die Spendensammlung alleiniger Zweck der Aufforderung ist oder mit einem anderen Zweck verbunden wird.

(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch das Aufstellen von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen, in allgemein zugänglichen Lokalen oder in Häusern sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird.

(3) Als öffentliches Sammeln gilt nicht das Veröffentlichen von Sammelaufrufen in Zeitungen und Zeitschriften, die Aufforderung von Vereinsleitungen an ihre ausübenden und unterstützenden Mitglieder zur Leistung von Spenden, die ausschließlich Vereinszwecken gewidmet sind, und das Sammeln durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten für wohltätige Zwecke zugunsten der Angehörigen ihres Berufsstandes.

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