§ 14 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.1975 bis 31.12.9999

§ 14

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.1975 bis 31.12.9999

§ 14

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

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