§ 7 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 35 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils

1.

das Abschlußzeugnispositive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse,

2.

das Lehrzeugnis, und

3.

das Lehrlingstagebuch oder

4. Bestätigungen über den Besuch von Fachkursen

vorzulegen.

(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 2120. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:

1.

das AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung,

2.

eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und

3.

eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.

(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten achtzehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 35 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils

1.

das Abschlußzeugnispositive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse,

2.

das Lehrzeugnis, und

3.

das Lehrlingstagebuch oder

4. Bestätigungen über den Besuch von Fachkursen

vorzulegen.

(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 2120. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:

1.

das AbschlußzeugnisAbschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung,

2.

eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und

3.

eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.

(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten achtzehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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