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(2) Dieser Fonds wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(3) Das Kulturkuratorium berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet es unter allfälliger Einbeziehung von Fachexpertinnen/Fachexperten nach § 11 Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen.
(4) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013
(2) Dieser Fonds wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(3) Das Kulturkuratorium berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet es unter allfälliger Einbeziehung von Fachexpertinnen/Fachexperten nach § 11 Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen.
(4) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013