§ 8 KuKuFöG 2005 (weggefallen)

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Finanzierung der im § 7 vorgesehenen Kunst im öffentlichen Raum wird als Sondervermögen des Landes ein Fonds errichtet§ 8 KuKuFöG 2005 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Dieser Fonds wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.

(3) Das Kulturkuratorium berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet es unter allfälliger Einbeziehung von Fachexpertinnen/Fachexperten nach § 11 Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen.

(4) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 07.02.2013 bis 31.12.2016
(1) Zur Finanzierung der im § 7 vorgesehenen Kunst im öffentlichen Raum wird als Sondervermögen des Landes ein Fonds errichtet§ 8 KuKuFöG 2005 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Dieser Fonds wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.

(3) Das Kulturkuratorium berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet es unter allfälliger Einbeziehung von Fachexpertinnen/Fachexperten nach § 11 Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen.

(4) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013

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