§ 16 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

Stimmzettel

§ 16

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite in alphabetischer Reihenfolge sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen ergibt sich aus ihrer Stärke im Dienststellenausschuß auf Grund der letzten Wahl. Wählergruppen mit gleicher Mandatszahl sind nach der Zahl der für sie bei der letzten Wahl abgegebenen Stimmen zu reihen. Im Dienststellenausschuß nicht vertretene Wählergruppen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu reihen. Bei Stimmengleichheit oder gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Die Herstellung darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werdenerfolgen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 23.09.1967 bis 30.09.1995

Stimmzettel

§ 16

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite in alphabetischer Reihenfolge sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen ergibt sich aus ihrer Stärke im Dienststellenausschuß auf Grund der letzten Wahl. Wählergruppen mit gleicher Mandatszahl sind nach der Zahl der für sie bei der letzten Wahl abgegebenen Stimmen zu reihen. Im Dienststellenausschuß nicht vertretene Wählergruppen sind nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu reihen. Bei Stimmengleichheit oder gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Die Herstellung darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werdenerfolgen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

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