§ 11a Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 11a

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 20.000 S1.500 € zu ahnden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen

§ 11a

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 20.000 S1.500 € zu ahnden.

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