§ 7 KuKuFöG 2005 Förderung der Kunst im öffentlichen Raum

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im LandesvoranschlagLandesbudget bereitzustellen und in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum gemäß hat die Landesregierung ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 8 § 9einzubringen) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen Stellungnahme.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 07.02.2013 bis 31.12.2016

Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im LandesvoranschlagLandesbudget bereitzustellen und in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum gemäß hat die Landesregierung ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 8 § 9einzubringen) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen Stellungnahme.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

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