§ 41 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.9999

§ 41

 

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.9999

§ 41

 

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.

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