§ 2 Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.12.9999

Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

a)

als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

b)

als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;

c)

als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist;

d)

als Wanderbienenstand jeder nicht nach lit. c zu beurteilender Bienenstand;

e)

als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.12.9999

Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

a)

als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

b)

als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;

c)

als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist;

d)

als Wanderbienenstand jeder nicht nach lit. c zu beurteilender Bienenstand;

e)

als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes.

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