§ 38 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.9999

§ 38

 

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.9999

§ 38

 

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

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