§ 3 Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.12.9999

Aufstellung von Heimbienenstöcken

 

§ 3

 

(1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht.

(2) Ein geringeren Abstand als 7 m (Abs. 1) ist zulässig, wenn

a)

der Eigentümer des fremden Grundstückes sowie jene Personen, die das Grundstück bewirtschaften oder bewohnen, einen geringeren Abstand gestatten;

b)

in einer Entfernung von mindestens 3 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen, besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist.

(3) Heimbienenstände mit mehr als 50 Bienenstöcken sind jedenfalls mit einem im Abs. 2 lit. b angeführten Scheidemittel zu versehen, es sei denn, daß die unterste der Flugöffnungen der Bienenstöcke wenigstens 3 m über dem Erdboden liegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.12.9999

Aufstellung von Heimbienenstöcken

 

§ 3

 

(1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht.

(2) Ein geringeren Abstand als 7 m (Abs. 1) ist zulässig, wenn

a)

der Eigentümer des fremden Grundstückes sowie jene Personen, die das Grundstück bewirtschaften oder bewohnen, einen geringeren Abstand gestatten;

b)

in einer Entfernung von mindestens 3 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen, besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist.

(3) Heimbienenstände mit mehr als 50 Bienenstöcken sind jedenfalls mit einem im Abs. 2 lit. b angeführten Scheidemittel zu versehen, es sei denn, daß die unterste der Flugöffnungen der Bienenstöcke wenigstens 3 m über dem Erdboden liegt.

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