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(1) Ist bei EinlangenWenn der Mitteilung gemäß ArtikelGerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren im Sinne des Artikelsnach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im SinneSinn des Artikels 12Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß ArtikelArt. 15 zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017
(1) Ist bei EinlangenWenn der Mitteilung gemäß ArtikelGerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren im Sinne des Artikelsnach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im SinneSinn des Artikels 12Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß ArtikelArt. 15 zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017