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(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Facharbeiter bzw. Gehilfen in der Land- und Forstwirtschaft und deren Sondergebieten, kundgemacht in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark”, Stück 3/1982 vom 22. Jänner 1982, sowie die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung, kundgemacht in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark”, Nr. 7/1982, außer Kraft.
(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 15 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2002, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. November 2011, in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2017 treten der Titel der Verordnung, die Überschriften des Abschnittes II, III und IV, § 4, § 6, § 7, § 8, die Überschrift des § 9, § 10, § 11, § 12, die Überschrift des § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 7 7, § 19 Abs. 1, 6 Z 1 und 2, § 21 sowie die Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2017, in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Facharbeiter bzw. Gehilfen in der Land- und Forstwirtschaft und deren Sondergebieten, kundgemacht in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark”, Stück 3/1982 vom 22. Jänner 1982, sowie die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung, kundgemacht in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark”, Nr. 7/1982, außer Kraft.
(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 15 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2002, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. November 2011, in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2017 treten der Titel der Verordnung, die Überschriften des Abschnittes II, III und IV, § 4, § 6, § 7, § 8, die Überschrift des § 9, § 10, § 11, § 12, die Überschrift des § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 7 7, § 19 Abs. 1, 6 Z 1 und 2, § 21 sowie die Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2017, in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017