§ 11 lfw AP-VO Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sowie Fachkurse zum Erwerb besonderer Fähigkeiten

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterinnenlehrgang/Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von vierzehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat. Hinsichtlich der Teilnahme und der Mindestanwesenheit an Vorbereitungslehrgängen und Teillehrgängen ist § 6 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterinnenlehrgang/Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von vierzehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat. Hinsichtlich der Teilnahme und der Mindestanwesenheit an Vorbereitungslehrgängen und Teillehrgängen ist § 6 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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